Öffentliche Wiedergabe von Musik in Gastronomie- und Tourismusbetrieben

Die Wiedergabe von Musik außerhalb des privaten Rahmens stellt regelmäßig eine öffentliche Aufführung dar. Dies gilt auch für Musik in Gastronomie-, Beherbergungs- und Tourismusbetrieben. Für eine rechtmäßige Nutzung ist grundsätzlich eine entgeltliche Lizenz idR von der AKM erforderlich.

Ausgangslage

Geschützte Musikwerke dürfen nur mit Zustimmung der Rechteinhaber öffentlich aufgeführt werden. Als geschützt gelten grundsätzlich alle Musikwerke, deren Urheber noch leben oder deren Tod weniger als 70 Jahre zurückliegt; aber auch Bearbeitungen sehr alter Werke können geschützt sein.

Die öffentliche Wiedergabe umfasst sowohl analoge als auch digitale Formen, etwa Radio, CD, Streaming, gespeicherte Musikdateien (zB MP3) oder Live-Musik. Maßgeblich ist nicht die Technik, sondern ob Musik einem nicht abgeschlossenen Personenkreis zugänglich gemacht wird, etwa in Lokalen mit wechselndem Publikum.

Die AKM nimmt diese Rechte treuhändig wahr und vergibt Aufführungsbewilligungen im Sinne eines „One-Stop-Shop“. Mit dem AKM-Entgelt werden – je nach Nutzungsart – auch Entgelte für weitere Verwertungsgesellschaften (insbesondere LSG, Austro Mechana und Literar Mechana) mit eingehoben. Dadurch erhält der Musiknutzer die erforderliche Rechtssicherheit für den konkreten Musikeinsatz.


Öffentliche vs. private Aufführung

Eine Musikwiedergabe ist öffentlich, wenn recht viele Personen die Werke wahrnehmen können – auch wenn diese nicht zu selben Zeit vor Ort sind. In Restaurants, Cafés, Bars und Hotels ist dies der Fall.

Nicht öffentlich sind hingegen Feiern rein privaten Charakters, bei denen der Teilnehmerkreis durch persönliche Beziehungen klar abgegrenzt ist. Ob eine Aufführung als privat oder öffentlich gilt, ist stets im Einzelfall zu beurteilen.


Häufige Irrtümer

In der Praxis bestehen mehrere verbreitete Fehlannahmen im Zusammenhang mit Musiknutzung:


Tarifliche Grundzüge

Für die häufigsten Formen der Musiknutzung bestehen Gesamt- und Rahmenverträge zwischen der AKM und den Interessenvertretungen der Wirtschaft.

In der Gastronomie erfolgt die Berechnung der Entgelte bei regelmäßiger Musiknutzung typischerweise anhand von Kriterien wie Betriebsart, Größe, Lage und durchschnittlicher Besucherfrequenz. Für Einzelveranstaltungen (zB Bälle, Konzerte, Themenabende) gelten eigene Tarife, wobei Faktoren wie Fassungsraum, Eintrittspreis oder Einnahmen maßgeblich sind.

Zu sämtlichen Entgelten kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.


Empfehlung

Betriebe, die Musik öffentlich nutzen möchten, sollten vorab klären, ob eine öffentliche Aufführung vorliegt und welche Nutzungsform konkret gegeben ist. In der Regel empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der AKM, um die passende Aufführungsbewilligung zu erhalten und Tarif-Fragen zu klären.

So kann sichergestellt werden, dass Musik rechtssicher eingesetzt wird.


Zusammenfassung

Die Wiedergabe von Musik außerhalb des privaten Rahmens stellt regelmäßig eine öffentliche Aufführung dar. Dies gilt auch für Musik in Gastronomie-, Beherbergungs- und Tourismusbetrieben.

Für eine rechtmäßige Nutzung ist grundsätzlich eine entgeltliche Lizenz erforderlich. In Österreich wird diese im Regelfall zentral über die AKM als zuständige Verwertungsgesellschaft erteilt.

Ein bloßer Kauf von Tonträgern, der Einsatz von Streaming-Diensten oder die Zahlung des ORF-Beitrags ersetzt diese entgeltliche Lizenz nicht.

Achtung:   Die meisten bekannten Streaming-Dienste untersagen in ihren Nutzungsbedingungen die gewerbliche Nutzung, da es sich um Privat-Abos handelt. Bei Nutzung eines Streaming-Anbieters ist daher immer darauf zu achten, ob die gewerbliche Nutzung im Rahmen der öffentlichen Aufführung lizenziert ist.

Hinweis:   Worauf beim Einsatz von geschützter Musik auf gewerblichen Social-Media Accounts zu achten ist, finden Sie unter Copyright & Social Media – Veranstalterverband Österreich!

 

Trotz sorgfältiger Bearbeitung, keine Gewähr!