Copyright & Social Media
Ein Social-Media Account, über den das eigene Unternehmen (zB Hotel oder Restaurant) beworben wird, ist als gewerblicher Account einzuordnen.
Bei der Nutzung von fremden Inhalten (Musik, Fotos, Videos etc) für den Unternehmens-Auftritt ist daher stets das Urheberrecht zu beachten.
Verwendung fremder Inhalte auf Social-Media Accounts
Ein Social-Media Account, über über den das eigene Unternehmen, der eigene Betrieb zB Hotel, Restaurant oder Tanzschule wird, ist als gewerblicher Account einzuordnen. Aus diesem Grund sollte man bei der Nutzung von fremden Inhalten (Musik, Fotos, Videos etc) für den Unternehmens-Auftritt stets davon ausgehen, dass diese Inhalte urheberrechtlich geschützt sind, um negative Überraschungen in Form von Abmahnschreiben oder Klagen zu vermeiden.
- Zustimmung erforderlich: Wer geschützte Inhalte Dritter (etwa Musik, Fotos, Videos etc) auf Social-Media-Kanälen hochlädt, vervielfältigt diese Inhalte und macht sie im Internet zugänglich. Dies bedarf der Zustimmung der Rechteinhaber, sofern keine besondere gesetzliche Ausnahme vorliegt (wie etwa ein Zitat oder eine echte Parodie), die hier nicht behandelt werden können.
Hinweis: Das bloße Verlinken auf Inhalte, die Dritte hochgeladen haben – etwa Videos auf Youtube – ist grundsätzlich ohne Zustimmung der Rechteinhaber zulässig, sofern die Inhalte ohne Beschränkung zugänglich sind und mit Zustimmung des Rechteinhabers online gestellt wurden („rechtmäßige Quelle“). Im kommerziellen Bereich ist es Sache des Linksetzenden, dies sicherzustellen.
- Lizenz muss idR selbst eingeholt werden: Zwar schließen Social-Media-Plattformen idR Rahmenverträge mit den zuständigen Rechteinahbern und Verwertungsgesellschaften ab, die auch Uploads von User „miterfassen“, sodass die Plattformen die Lizenzen für die Nutzer einholen. Diese Erlaubnis erstreckt sich idR aber nur auf private Accounts. Um herauszufinden inwieweit die Plattform Inhalte lizenziert, sollten insb die AGB der Plattform geprüft werden.
Achtung: Instagram & Co unterscheiden in ihrer technischen Gestaltung nicht zwischen den unterschiedlichen Account-Typen. Die Musikdatenbank steht bei der Erstellung von Reels, Stories und Co etwa allen Account-Typen (privat/creator/business) gleichermaßen uneingeschränkt zur Verfügung. Aus der technischen Möglichkeit der Nutzung sollte jedenfalls nicht auf die rechtliche Zulässigkeit geschlossen werden!
- Anlaufstellen für die Lizenzierung: Leider ist die Lizenzierung oftmals komplex, weil herausgefunden werden muss, welche Rechte einzuholen sind und wer sie verwaltet. Rechte an einer Musikaufnahme haben z.B. sowohl die Urheber:innen (Songwriter) als auch die ausübenden Künstler:innen (Interpret) sowie Produzenten (sog Schallträgerhersteller). Erst Anlaufstelle für die Lizenzierung von Online-Nutzungen – etwa auf Social-Media – sind idR die Verwertungsgesellschaften, insb die AKM. Meist kann die AKM auch darüber aufklären, welche Rechte allenfalls zusätzlich zu erwerben sind.
Achtung: Nicht alle Rechte werden von Verwertungsgesellschaften lizenziert. Beispielsweise ist für die Bearbeitung und insb für die Verbindung einer Musikaufnahme mit einem (Werbe)Video meist eine zusätzliche Zustimmung der Rechteinhaber einzuholen.
- Vorsicht bei der Nutzung von Plattform-Bibliotheken: Zwar schließen Social-Media-Plattformen idR Rahmenverträge mit den zuständigen Rechteinahbern und Verwertungsgesellschaften ab, die auch Uploads von Nutzern „miterfassen“, sodass die Plattformen die Lizenzen für die Nutzer einholen. Diese Erlaubnis erstreckt sich idR aber nur auf private Accounts. Um herauszufinden, inwieweit die Plattform Inhalte lizenziert, sollten insb die AGB der Plattform geprüft werden.
Achtung: Instagram & Co unterscheiden in ihrer technischen Gestaltung oft nicht zwischen den unterschiedlichen Account-Typen. Die Musikdatenbank steht bei der Erstellung von Reels, Stories und Co etwa allen Account-Typen (privat/creator/business) gleichermaßen uneingeschränkt zur Verfügung. Aus der technischen Möglichkeit der Nutzung sollte jedenfalls nicht auf die rechtliche Zulässigkeit geschlossen werden!
- Vorsicht bei der Nutzung kostloser Angebote: Häufig ist die Nutzung kostenlos angebotene Inhalte (etwa Bilder) nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (etwa nur privat oder nur bei Nennung des Rechteinhabers). Diese Bedingungen müssen unbedingt eingehalten werden, um Rechtsverletzungen zu vermeiden, die im Nachhinein sehr teuer werden können.
- Lizenzbedingungen beachten: Werden Rechte an fremden Inhalten erworben, dann sollte unbedingt auf die Lizenzbestimmungen geachtet werden, um böse Überraschungen zu vermeiden. Wo, wie, wie lange und unter welchen Bedingungen darf der fremde Inhalt verwendet werden?
- Vorsicht bei der Nutzung kostloser Angebote: Häufig ist die Nutzung kostenlos angebotene Inhalte (etwa Bilder) nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (etwa nur privat oder nur bei Nennung des Rechteinhabers). Diese Bedingungen müssen unbedingt eingehalten werden, um Rechtsverletzungen zu vermeiden, die im Nachhinein sehr teuer werden können.
- Anlaufstellen für die Lizenzierung: Das kommt auf die Inhalte an. Während Bilder idR recht einfach über Stockfoto-Anbieter erworben werden können, ist der Lizenzerwerb für Musik oftmals komplex, weil herausgefunden werden muss, welche Rechte einzuholen sind und wer sie verwaltet. Rechte an einer Musikaufnahme haben z.B. sowohl die Urheber:innen (Songwriter) als auch die ausübenden Künstler:innen (Interpret) sowie Produzenten (sog Schallträgerhersteller). Erst Anlaufstelle für die Lizenzierung von Online-Nutzungen – etwa auf Social-Media – sind idR die Verwertungsgesellschaften, insb die AKM. Meist kann die AKM auch darüber aufklären, welche Rechte allenfalls zusätzlich zu erwerben sind.
Achtung: Nicht alle Rechte werden von Verwertungsgesellschaften lizenziert. Beispielsweise ist für die Bearbeitung und insb für die Verbindung einer Musikaufnahme mit einem (Werbe)Video meist eine zusätzliche Zustimmung der Rechteinhaber einzuholen.
- Alternativen: Um die oben beschriebenen Probleme zu vermeiden, können entweder eigene Inhalte verwendet werden (zB selbst aufgenommene Fotos) oder es kann ggf auf KI-generierte Inhalte zurückgegriffen werden (dazu sogleich).
- Verwendung KI generierter Inhalte: Nach herrschender Meinung besteht mangels menschlicher Schöpfung kein urheberrechtlicher Schutz für rein KI-generierte Inhalte. Man kann sich also durchaus selbst Texte, Bilder oder sogar Songs (etwa über Suno) bzw Videos (etwa über Veo 3) mithilfe von KI-Tools generieren lassen. Wichtig ist dabei allerdings, dass die Vertragsbedingungen (AGB des Anbieters) beachtet und eingehalten werden. Häufig ist es nicht gestattet, mit kostenlosen Accounts generierte Inhalte im kommerziellen Kontext (also etwa auf einem gewerblichen Social Media Kanal) zu nutzen – es muss dann auf einen kostenpflichtige Account upgegradet werden.
Achtung: Zu Beweiszwecken sollte dokumentiert werden, dass die Inhalte selbst über KI erstellt wurden – das gilt insb für Musik, weil es eine gesetzliche Vermutung gibt, dass Rechte an Unterhaltungsmusik zum Repertoire der AKM gehören, wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen werden kann. Werden KI generierte Inhalte von Dritten bezogen (zB von KI-Musik Anbietern), dann müssen die vertraglichen Bestimmungen im Verhältnis zum Anbieter eingehalten werden. Der Anbieter sollte Ihnen zusichern, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt und dass er Sie gegen allfällige Ansprüche Dritter schad- und klaglos hält.
Checkliste:
- Beitreibe ich einen gewerblichen Account (Unternehmensaccount bzw Account zur Bewerbung eines Unternehmens)?
Falls ja:
- Will ich geschützte Inhalte Dritter verwenden oder kann ich ggf auf „freie“ Inhalte zurückgreifen?
Falls geschützte Inhalte:
- Handelt es sich bloß um einen Link auf eine rechtmäßige Quelle und kann ich das auch verifizieren?
Falls nein:
- Werden die fremden Inhalte über die Plattform lizenziert?
Falls nein:
- Eigener Lizenzerwerb erforderlich, wobei bei der Verbindung von Musik mit eigenen (Werbe)Videos meist auch die Zustimmung des Plattenlabels/Musikverlags erforderlich ist.
Umgang mit (Massen-)Abmahnschreiben
Die unlizenzierte Verwendung fremder Inhalte kann ein Abmahnschreiben (oder ggf eine Klage) zur Folge haben.
Das Gesetz sieht Ansprüche auf Unterlassung (auch im Wege der Einstweiligen Verfügung), Beseitigung, Auskunft, Rechnungslegung, angemessenes Entgelt bzw Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung vor.
Hinter solchen Abmahnschreiben steckt häufig ein einschlägiges Geschäftsmodell (das wird meist bei einer Google-Suche zur Kanzlei, zum Abmahnenden Rechteinhaber bzw zum betroffenen Werk deutlich):
- Oft handelt es sich um kleine Kanzleien, die sich auf die massenhafte Durchsetzung von Urheberrechtsverletzungen im digitalen Raum spezialisiert haben.
- Es handelt sich um Standardschreiben, die leicht individualisiert an zahlreiche Adressaten verschickt werden – oft ohne tiefergehende Prüfung, ob die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich stattgefunden hat.
- Die geforderten Schadenersatz-Summen und Vertretungskosten sind oftmals überhöht.
- Die geforderten Beträge werden bewusst so angesetzt, dass das Einholen rechtsanwaltlicher Unterstützung oder gar die Verteidigung in einem Gerichtsverfahren für den Abgemahnten wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheinen.
- In diesem Massengeschäft hoffen die Abmahnenden idR darauf, dass zumindest ein Teil der Abgemahnten ganz oder teilweise bezahlt.
- Die Durchsetzung der Forderungen auf dem Gerichtsweg ist meist nicht im Interesse der Abmahnenden und daher eher unüblich, weil das Geschäftsmodell dann nicht mehr lukrativ wäre.
- Daraus folgt, dass in bestimmten Fällen eine Nicht-Beantwortung der Schreiben die beste Option sein kann.
Diese Aussagen lassen sich aber nicht verallgemeinern: Hin und wieder müssen auch „Abmahnkanzleien“ klagen, um eine Drohkulisse aufzubauen bzw aufrecht erhalten zu können. Zudem steht nicht hinter jeder Abmahnung ein solches „Geschäftsmodell“.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich insbesondere die folgenden Handlungsalternativen:
Keine Reaktion / Forderung ignorieren
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Vorteil: Sache erledigt sich ggf von selbst, keine Kosten, kein Aufwand. |
| Nachteil: Gefahr einer Klage bzw eines späteren Vergleichs zu schlechteren Konditionen. | |
Proaktive Reaktion – Forderungen teilweise erfüllen und Klage unattraktiv machen
Hinweis: Die Antwort sollte ggf durch einen Rechtsanwalt erfolgen
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Vorteil: Erledigung zu eigenen Bedingungen. |
| Nachteil: Gefahr einer Auseinandersetzung, da jetzt Bestätigung, dass Abgemahnter reagiert und grds zahlungsbereit ist. |
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Submissionsvergleich – Erfüllung aller Forderungen
Vorsicht geboten!
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Vorteil: Sichere Erledigung |
| Nachteil: meist günstigere Lösungen verhandelbar; oftmals enthalten die Erklärungen noch weitere Verpflichtungen. | |
Umfassende rechtliche Prüfung
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Vorteil: Hoffnung auf Erfolg der Gegenargumentation (idR aber gering). |
| Nachteil: Mitunter erheblicher Aufwand und dadurch zusätzliche Kosten (ggf höher als der geforderte Betrag). |
In der Regel sind vor allem die ersten beiden Handlungsalternativen zu empfehlen.
Das kommt aber auch auf die Abmahnung (seriös oder unseriös), die Risikobereitschaft des Abgemahnten sowie das Interesse, die Sache final vom Tisch zu haben, an.
Generell ist auf alle Fälle folgendes Vorgehen sinnvoll:
- Fristen notieren und Vorwurf im Abmahnschreiben umgehend prüfen.
- Gegebenenfalls rechtzeitig Rat von WKO, VVAT oder RechtsanwältInnen einholen – neben dem Abmahnschreiben sollten allfällige weitere Korrespondenzen und Informationen zur vorgeworfenen Verletzung vorgelegt/bereitgehalten werden, damit die Sache rasch und mit möglichst wenig Aufwand geprüft werden kann.
- Nach Prüfung und ggf Einholung einer rechtlichen Einschätzung Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise (siehe mögliche Optionen oben) innerhalb der gesetzten Frist.