Copyright & Social Media

Ein Social-Media Account, über den das eigene Unternehmen (zB Hotel oder Restaurant) beworben wird, ist als gewerblicher Account einzuordnen.

Bei der Nutzung von fremden Inhalten (Musik, Fotos, Videos etc) für den Unternehmens-Auftritt ist daher stets das Urheberrecht zu beachten.

Verwendung fremder Inhalte auf Social-Media Accounts

Ein Social-Media Account, über über den das eigene Unternehmen, der eigene Betrieb zB Hotel, Restaurant oder Tanzschule  wird, ist als gewerblicher Account einzuordnen. Aus diesem Grund sollte man bei der Nutzung von fremden Inhalten (Musik, Fotos, Videos etc) für den Unternehmens-Auftritt stets davon ausgehen, dass diese Inhalte urheberrechtlich geschützt sind, um negative Überraschungen in Form von Abmahnschreiben oder Klagen zu vermeiden.

Hinweis: Das bloße Verlinken auf Inhalte, die Dritte hochgeladen haben – etwa Videos auf Youtube – ist grundsätzlich ohne Zustimmung der Rechteinhaber zulässig, sofern die Inhalte ohne Beschränkung zugänglich sind und mit Zustimmung des Rechteinhabers online gestellt wurden („rechtmäßige Quelle“). Im kommerziellen Bereich ist es Sache des Linksetzenden, dies sicherzustellen.

Achtung: Instagram & Co unterscheiden in ihrer technischen Gestaltung nicht zwischen den unterschiedlichen Account-Typen. Die Musikdatenbank steht bei der Erstellung von Reels, Stories und Co etwa allen Account-Typen (privat/creator/business) gleichermaßen uneingeschränkt zur Verfügung. Aus der technischen Möglichkeit der Nutzung sollte jedenfalls nicht auf die rechtliche Zulässigkeit geschlossen werden!

Achtung: Nicht alle Rechte werden von Verwertungsgesellschaften lizenziert. Beispielsweise ist für die Bearbeitung und insb für die Verbindung einer Musikaufnahme mit einem (Werbe)Video meist eine zusätzliche Zustimmung der Rechteinhaber einzuholen.

Achtung: Instagram & Co unterscheiden in ihrer technischen Gestaltung oft nicht zwischen den unterschiedlichen Account-Typen. Die Musikdatenbank steht bei der Erstellung von Reels, Stories und Co etwa allen Account-Typen (privat/creator/business) gleichermaßen uneingeschränkt zur Verfügung. Aus der technischen Möglichkeit der Nutzung sollte jedenfalls nicht auf die rechtliche Zulässigkeit geschlossen werden!

Achtung: Nicht alle Rechte werden von Verwertungsgesellschaften lizenziert. Beispielsweise ist für die Bearbeitung und insb für die Verbindung einer Musikaufnahme mit einem (Werbe)Video meist eine zusätzliche Zustimmung der Rechteinhaber einzuholen.

Achtung: Zu Beweiszwecken sollte dokumentiert werden, dass die Inhalte selbst über KI erstellt wurden – das gilt insb für Musik, weil es eine gesetzliche Vermutung gibt, dass Rechte an Unterhaltungsmusik zum Repertoire der AKM gehören, wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen werden kann. Werden KI generierte Inhalte von Dritten bezogen (zB von KI-Musik Anbietern), dann müssen die vertraglichen Bestimmungen im Verhältnis zum Anbieter eingehalten werden. Der Anbieter sollte Ihnen zusichern, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt und dass er Sie gegen allfällige Ansprüche Dritter schad- und klaglos hält.

 

Checkliste:

Falls ja:

Falls geschützte Inhalte:

Falls nein:

Falls nein:

 

Umgang mit (Massen-)Abmahnschreiben

Die unlizenzierte Verwendung fremder Inhalte kann ein Abmahnschreiben (oder ggf eine Klage) zur Folge haben.

Das Gesetz sieht Ansprüche auf Unterlassung (auch im Wege der Einstweiligen Verfügung), Beseitigung, Auskunft, Rechnungslegung, angemessenes Entgelt bzw Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung vor.

Hinter solchen Abmahnschreiben steckt häufig ein einschlägiges Geschäftsmodell (das wird meist bei einer Google-Suche zur Kanzlei, zum Abmahnenden Rechteinhaber bzw zum betroffenen Werk deutlich):

Diese Aussagen lassen sich aber nicht verallgemeinern: Hin und wieder müssen auch „Abmahnkanzleien“ klagen, um eine Drohkulisse aufzubauen bzw aufrecht erhalten zu können. Zudem steht nicht hinter jeder Abmahnung ein solches „Geschäftsmodell“.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich insbesondere die folgenden Handlungsalternativen:

Keine Reaktion / Forderung ignorieren

  • Abstellen des rechtsverletzenden Verhaltens, aber keine weitere Reaktion und keine Antwort.

 

Vorteil: Sache erledigt sich ggf von selbst, keine Kosten, kein Aufwand.
Nachteil: Gefahr einer Klage bzw eines späteren Vergleichs zu schlechteren Konditionen.
Proaktive Reaktion – Forderungen teilweise erfüllen und Klage unattraktiv machen

  • Abstellen des rechtsverletzenden Verhaltens
  • Übermittlung einer – ggf selbst formulierten – Unterlassungserklärung (siehe Muster)
  • proaktive Zahlung eines angemessen erscheinenden Betrags

Hinweis: Die Antwort sollte ggf durch einen Rechtsanwalt erfolgen

 

Vorteil: Erledigung zu eigenen Bedingungen.
Nachteil: Gefahr einer Auseinandersetzung, da jetzt Bestätigung, dass Abgemahnter reagiert
und grds zahlungsbereit ist.
Submissionsvergleich – Erfüllung aller Forderungen

  • Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung
  • Zahlung des geforderten Betrags

Vorsicht geboten!

 

Vorteil: Sichere Erledigung
Nachteil: meist günstigere Lösungen verhandelbar; oftmals enthalten die Erklärungen noch weitere Verpflichtungen.
Umfassende rechtliche Prüfung

  • Prüfung der behaupteten Rechtsverletzungen im Einzelfall

 

Vorteil: Hoffnung auf Erfolg der Gegenargumentation (idR aber gering).
Nachteil: Mitunter erheblicher Aufwand und dadurch zusätzliche Kosten (ggf höher als der geforderte Betrag).

 

In der Regel sind vor allem die ersten beiden Handlungsalternativen zu empfehlen.

Das kommt aber auch auf die Abmahnung (seriös oder unseriös), die Risikobereitschaft des Abgemahnten sowie das Interesse, die Sache final vom Tisch zu haben, an.

Generell ist auf alle Fälle folgendes Vorgehen sinnvoll: