ORF-BEITRAG
Die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks in Österreich erfolgt durch den ORF-Beitrag. Die Beitragspflicht besteht sowohl im privaten wie im betrieblichen Bereich.
Im Folgenden wird die Beitragspflicht für Unternehmer dargestellt.
Beitragspflicht für Unternehmer
Höhe des ORF-Beitrags
| Jahressumme der Arbeitslöhne je Standortgemeinde |
Zu bezahlende Anzahl an ORF-Beiträgen |
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| bis 1,6 Mio. Euro | 1 Beitrag | ||
| bis 3 Mio. Euro | 2 Beiträge | ||
| bis 10 Mio. Euro | 7 Beiträge | ||
| bis 50 Mio. Euro | 10 Beiträge | ||
| bis 90 Mio. Euro | 20 Beiträge | ||
| mehr als 90 Mio. Euro | 50 Beiträge | ||
Anfang und Ende der Beitragspflicht
„AKM-Gebühr“
Fragen & Antworten
Frage: Wie wird die Höhe des ORF-Beitrags für ein Unternehmen berechnet?
Antwort: Er wird auf der Basis der Gesamtsumme der vom Unternehmen im vorangegangenen Jahr ausbezahlten Löhne errechnet. Beträgt die Jahressumme der Arbeitslöhne nicht mehr als
- 1,6 Mio. Euro, so ist ein ORF-Beitrag zu zahlen.
- 3,0 Mio. Euro, so sind zwei ORF-Beiträge zu zahlen usw. (siehe Tabelle oben).
Frage: Was gilt, wenn unter einer GmbH mehrere Unternehmensstandorte vereint sind?
Antwort: Die Arbeitslöhne der Mitarbeiter:innen der GmbH sind zusammenzurechnen.
Frage: Was gilt, wenn es zusätzlich zu einem Hotel Chalets mit unterschiedlicher Postadresse gibt?
Antwort: Das ist nicht wesentlich, denn die Höhe der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich ergibt sich aus der Gesamtsumme der ausbezahlten Arbeitslöhne.
Frage: Was gilt, wenn Unternehmer:innen am Hotelstandort den Haupt- oder Nebenwohnsitz haben?
Antwort: Falls die Unternehmer:in am Hotelstandort auch den Hauptwohnsitz haben, muss sie:er nur als Unternehmer:in, aber nicht als Privatperson zahlen. Diese Vergünstigung gilt nicht für Nebenwohnsitze.
Es besteht auch eine Sonderregelung für Ein-Personen-Unternehmen; diese wird aber bei Hotelbetrieben nicht schlagend.
Frage: Was gilt, wenn Mitarbeiter:innen den Haupt- oder Nebenwohnsitz am Standort des Hotels haben? (Mitarbeiterwohnung im Hotel)
Antwort: Für Mitarbeiter:innen eines Unternehmens sind keine Sonderbestimmungen vorgesehen, selbst wenn diese ihren Hauptwohnsitz im Hotel gemeldet haben. Diese müssen daher als Privatpersonen zahlen.
Frage: Was gilt, wenn Mitarbeiter:innen den Haupt- oder Nebenwohnsitz im Mitarbeiterhaus oder einer Wohnung des Hotels haben (wenn andere Adresse als Hotel)?
Antwort: Für Mitarbeiter:innen eines Unternehmens sind keine Sonderbestimmungen vorgesehen; diese müssen daher als Privatpersonen zahlen.
Frage: Kann das Hotel einmalig/pauschal einen ORF-Beitrag für das Mitarbeiterhaus leisten?
Antwort: Nein, für Mitarbeiter:innen eines Unternehmens sind keine Sonderbestimmungen vorgesehen; diese müssen daher als Privatpersonen zahlen.
Frage: Wenn die:er Mitarbeiter:in im Mitarbeiterhaus nur einen Nebenwohnsitz hat, ist es dann relevant, ob der Hauptwohnsitz im In- oder Ausland ist?
Antwort: Nein.
Frage: Gibt es Ausnahmeregelungen für Asylwerber:innen?
Antwort: Asylwerber:innen sind auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien, falls sie Bezieher:innen von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit sind. Dies ist zB der Fall bei Bezieher:innen der Grundversorgung, die hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Landesgesetze eingeräumt wird.
Frage: Gibt es Ausnahmeregelungen für Ukrainer:innen?
Antwort: Für Ukrainer:innen gelten keine aufenthaltsrechtlichen Sonderregelungen für Vertriebene mehr. Dennoch kann im Einzelfall auf eine:n Ukrainer:in eine Ausnahmeregelung anwendbar sein.
Frage: Gibt es Ausnahmeregelungen für bestimmte Gruppen?
Antwort: Auf Antrag sind folgende Personen von der Beitragspflicht zu befreien, nämlich Bezieher:innen von
- Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
- Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
- Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand
- Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
- Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
- Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz
- Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit
Dies gilt auch für Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes sowie für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.