ORF-BEITRAG

Die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks in Österreich erfolgt durch den ORF-Beitrag. Die Beitragspflicht besteht sowohl im privaten wie im betrieblichen Bereich.

Im Folgenden wird die Beitragspflicht für Unternehmer dargestellt.

Beitragspflicht für Unternehmer

Beitragspflichtig ist jeder Unternehmer, der zumindest für eine Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste. Ausgenommen sind gemeinnützige Unternehmen auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge.
Eine Sonderregelung besteht für Ein-Personen-Unternehmen: Diese müssen nur als Privatperson zahlen. Eine weitere Sonderregelung besteht für Unternehmer, die an der Adresse einer Betriebsstätte auch den Hauptwohnsitz gemeldet haben. Diese müssen nur als Unternehmer, aber nicht als Privatperson zahlen. Dazu ist allerdings eine gesonderte Meldung bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) erforderlich, welche die Einhebung abwickelt.
Für Mitarbeiter eines Unternehmens sind keine Sonderbestimmungen vorgesehen, auch wenn diese ihren Hauptwohnsitz an der Betriebsstätte (zB in einem Beherbergungsbetrieb) angemeldet haben. Nur für die Beitragspflicht im privaten Bereich gilt, dass bei Personen, die denselben Hauptwohnsitz mit derselben Adresse (also dieselbe Postleitzahl, Ortschaft, Straße, Hausnummer, Stiege und Tür) haben, keine zusätzlichen Zahlungen erforderlich sind. Das wird in der Regel auf mitarbeitende Angehörige und Lebenspartner zutreffen.
Generell besteht keine Beitragspflicht im privaten Bereich für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für bestimmte Gruppen (zB Lehrlinge sowie gehörlose und schwerhörbehinderte Personen).

Höhe des ORF-Beitrags

Auf Basis der Kommunalsteuererklärungen wird die Gesamtsumme der vom Unternehmen im vorangegangenen Jahr ausbezahlten Löhne errechnet. Im Fall mehrerer Betriebsstandorte werden die jeweiligen Arbeitslöhne zusammengerechnet. Daraus ergibt sich, wie viele ORF-Beiträge zu bezahlen sind. Die Höhe eines ORF-Beitrags beträgt EUR 15,30 pro Monat bzw EUR 183,60 pro Jahr. In einigen Bundesländern wird zusätzlich eine Landesabgabe verrechnet.

Die Beiträge sind wie folgt gestaffelt:
Jahressumme der Arbeitslöhne
je Standortgemeinde
Zu bezahlende Anzahl
an ORF-Beiträgen
 
bis 1,6 Mio. Euro 1 Beitrag
bis 3 Mio. Euro 2 Beiträge
bis 10 Mio. Euro 7 Beiträge
bis 50 Mio. Euro 10 Beiträge
bis 90 Mio. Euro 20 Beiträge
mehr als 90 Mio. Euro 50 Beiträge

Anfang und Ende der Beitragspflicht

Die An- und Abmeldung bzw eine Änderung der Daten hat bis spätestens 15. April des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres, in dem erstmals Kommunalsteuer zu entrichten war bzw in dem die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde, zu erfolgen.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Folgejahr, nachdem der Unternehmer in einer Gemeinde erstmalig die Kommunalsteuer entrichtet hat. Bei der Gründung eines Unternehmens ist das erste Jahr rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr und gemeinsam mit dem ORF-Beitrag für das darauffolgende Jahr zu entrichten.
Die Beitragspflicht endet nach Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem in einer Gemeinde zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war.

„AKM-Gebühr“

Mit dem ORF-Beitrag werden urheberrechtliche Ansprüche von Verwertungsgesellschaften nicht abgegolten. Werden zB Musik, Filme oder Fernsehprogramme öffentlich wiedergegeben (zB TV-Geräte auf den Gästezimmern), so sind dafür – zusätzlich zum ORF-Beitrag – entgeltliche Lizenzen mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften abzuschließen; die bekannteste Verwertungsgesellschaft ist die AKM.

Fragen & Antworten

Frage: Wie wird die Höhe des ORF-Beitrags für ein Unternehmen berechnet?

Antwort: Er wird auf der Basis der Gesamtsumme der vom Unternehmen im vorangegangenen Jahr ausbezahlten Löhne errechnet. Beträgt die Jahressumme der Arbeitslöhne nicht mehr als

Frage: Was gilt, wenn unter einer GmbH mehrere Unternehmensstandorte vereint sind?

Antwort: Die Arbeitslöhne der Mitarbeiter:innen der GmbH sind zusammenzurechnen.

Frage: Was gilt, wenn es zusätzlich zu einem Hotel Chalets mit unterschiedlicher Postadresse gibt?

Antwort: Das ist nicht wesentlich, denn die Höhe der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich ergibt sich aus der Gesamtsumme der ausbezahlten Arbeitslöhne.

Frage: Was gilt, wenn Unternehmer:innen am Hotelstandort den Haupt- oder Nebenwohnsitz haben?

Antwort: Falls die Unternehmer:in am Hotelstandort auch den Hauptwohnsitz haben, muss sie:er nur als Unternehmer:in, aber nicht als Privatperson zahlen. Diese Vergünstigung gilt nicht für Nebenwohnsitze.

Es besteht auch eine Sonderregelung für Ein-Personen-Unternehmen; diese wird aber bei Hotelbetrieben nicht schlagend.

Frage: Was gilt, wenn Mitarbeiter:innen den Haupt- oder Nebenwohnsitz am Standort des Hotels haben? (Mitarbeiterwohnung im Hotel)

Antwort: Für Mitarbeiter:innen eines Unternehmens sind keine Sonderbestimmungen vorgesehen, selbst wenn diese ihren Hauptwohnsitz im Hotel gemeldet haben. Diese müssen daher als Privatpersonen zahlen.

Frage: Was gilt, wenn Mitarbeiter:innen den Haupt- oder Nebenwohnsitz im Mitarbeiterhaus oder einer Wohnung des Hotels haben (wenn andere Adresse als Hotel)?

Antwort: Für Mitarbeiter:innen eines Unternehmens sind keine Sonderbestimmungen vorgesehen; diese müssen daher als Privatpersonen zahlen.

Frage: Kann das Hotel einmalig/pauschal einen ORF-Beitrag für das Mitarbeiterhaus leisten?

Antwort: Nein, für Mitarbeiter:innen eines Unternehmens sind keine Sonderbestimmungen vorgesehen; diese müssen daher als Privatpersonen zahlen.

Frage: Wenn die:er Mitarbeiter:in im Mitarbeiterhaus nur einen Nebenwohnsitz hat, ist es dann relevant, ob der Hauptwohnsitz im In- oder Ausland ist?

Antwort: Nein.

Frage: Gibt es Ausnahmeregelungen für Asylwerber:innen?

Antwort: Asylwerber:innen sind auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien, falls sie Bezieher:innen von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit sind. Dies ist zB der Fall bei Bezieher:innen der Grundversorgung, die hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Landesgesetze eingeräumt wird.

Frage: Gibt es Ausnahmeregelungen für Ukrainer:innen?

Antwort: Für Ukrainer:innen gelten keine aufenthaltsrechtlichen Sonderregelungen für Vertriebene mehr. Dennoch kann im Einzelfall auf eine:n Ukrainer:in eine Ausnahmeregelung anwendbar sein.

Frage: Gibt es Ausnahmeregelungen für bestimmte Gruppen?

Antwort: Auf Antrag sind folgende Personen von der Beitragspflicht zu befreien, nämlich Bezieher:innen von

Dies gilt auch für Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes sowie für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.