Öffentliche Übertragung von Sportveranstaltungen in der Gastronomie
Welche Punkte gilt es zu beachten:
Eine rechtssichere öffentliche Übertragung von Sportveranstaltungen in Gastronomiebetrieben ist grundsätzlich nur unter Verwendung dafür lizenzierter Angebote oder auf Basis entsprechender Lizenzvereinbarungen zulässig. Weder Free-TV, private Abonnements, Internet-Streams noch der ORF-Beitrag oder ein AKM-Vertrag ersetzen die erforderlichen Rechte für die öffentliche Wiedergabe.
Ohne entsprechende Lizenz besteht das Risiko einer unzulässigen öffentlichen Wiedergabe mit möglichen rechtlichen Konsequenzen.
Ausgangslage
Die öffentliche Übertragung von Sportveranstaltungen in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben stellt in der Regel eine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinn dar. Für diese Nutzung im Rahmen eines gewerblichen Bereichs sind grundsätzlich die entsprechenden Lizenzen erforderlich. Der privat nutzbare Zugriff auf ein (entgeltliches) handelsübliches Streaming-Angebot oder ein Fernsehprogramm reicht dafür nicht aus.
Sportübertragungen dürfen daher nicht ohne Weiteres aus Free-TV-Programmen, Mediatheken oder über private Streaming-Accounts öffentlich gezeigt werden. So sind bei Sportübertragungen insbesondere die Leistungsschutzrechte der Rundfunkveranstalter sowie die Rechte der Film- und Sendungshersteller zu erwerben.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Übertragung über klassisches Fernsehen, Internet-Streams, Mediatheken oder technische Zusatzgeräte (zB TV-Boxen) erfolgt. Sogar frei zugängliche Online-Übertragungen dürfen ohne entsprechende Lizenz nicht öffentlich wiedergegeben werden.
Häufige Irrtümer
In der Praxis bestehen mehrere verbreitete Fehlannahmen, die immer wieder zu Rechtsverstößen führen:
- „Free-TV darf öffentlich gezeigt werden“ Der kostenlose Empfang eines TV-Programms berechtigt nicht zur öffentlichen Wiedergabe in einem Gastronomiebetrieb. Free-TV-Sendungen sind grundsätzlich nur für den privaten Gebrauch bestimmt.
- „Ein privates Streaming- oder TV-Abo reicht aus“ Private Abonnements (zB Streaming-Dienste oder Pay-TV-Pakete für den Heimgebrauch) umfassen keine Rechte zur öffentlichen Vorführung in Lokalen.
- „Der ORF-Beitrag deckt die Übertragung ab“ Die Zahlung des ORF-Beitrags (vormals GIS) dient der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie ersetzt keine urheber- oder leistungsschutzrechtlichen Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe von Sportübertragungen.
- „Ein AKM-Vertrag ist ausreichend“ Verträge mit der AKM regeln ausschließlich die Nutzung von Musikrechten. Die für Sportübertragungen erforderlichen Rechte werden dadurch nicht abgegolten.
- „Streams aus dem Internet sind frei nutzbar“ Auch frei zugängliche Web-Streams oder ausländische Übertragungen dürfen ohne entsprechende Zustimmung der Rechteinhaber nicht öffentlich gezeigt werden.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Bei Großereignissen, beispielsweise bei Fußball-Welt- oder Europameisterschaften werden im Vorfeld Sonderregelungen ausgehandelt.
Deshalb ist deren Ausstrahlung auch ohne Erwerb einer gesonderten Lizenzen zulässig, falls idR folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- freier Eintritt,
- unveränderte und zeitgleiche Übertragung eines öffentlich-rechtlichen Programms,
- keine Sponsoren- oder Werbeeinbindung
- Vereinbarung mit den betroffenen Verwertungsgesellschaften
Dies gilt nicht für andere Sportveranstaltungen.
Weitere rechtliche Aspekte
Neben urheberrechtlichen Fragen sind regelmäßig weitere Rechtsbereiche zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere:
- Musikrechte (zB bei Hintergrundmusik oder Stadion-Einspielungen),
- marken- und wettbewerbsrechtliche Vorgaben (zB bei der Bewerbung von Übertragungen),
- gewerberechtliche Anforderungen, etwa im Zusammenhang mit der Betriebsanlagengenehmigung oder mit Anzeige- und Meldepflichten bei Veranstaltungen. Falls eine Veranstaltung jedoch nicht länger als sechs Wochen dauert, braucht es keine betriebsanlangenrechtliche Genehmigung.
Werden beispielsweise im Rahmen der Veranstaltung Gäste zusätzlich z.B. mit Band (Live Musik) oder Hintergrundmusik unterhalten, ist diese öffentliche Aufführung von Musik nicht AKM frei.
Hinweis: Für begleitende Hintergrundmusik haben die Betriebe ohnedies meist einen entsprechenden AKM-Jahresvertrag. Gibt es für Livemusik oder Hintergrundmusik allerdings keinen AKM-Vertrag, so ist eine Meldung bei der AKM notwendig und für diese öffentliche Aufführung von Musik, ein Entgelt an die AKM zu zahlen.
Zusammenfassung
Eine rechtssichere öffentliche Übertragung von Sportveranstaltungen in Gastronomiebetrieben ist grundsätzlich nur unter Verwendung dafür lizenzierter Angebote oder auf Basis entsprechender Lizenzvereinbarungen zulässig.
Weder Free-TV, private Abonnements, Internet-Streams noch der ORF-Beitrag oder ein AKM-Vertrag ersetzen die hier erforderlichen Rechte für die öffentliche Wiedergabe.
Achtung: Ohne entsprechende Lizenz besteht das Risiko einer unzulässigen öffentlichen Wiedergabe mit möglichen rechtlichen Konsequenzen.
Trotz sorgfältiger Bearbeitung, keine Gewähr!