Copyright & Social Media

Ein Social-Media Account, über den das eigene Hotel oder Restaurant beworben wird, ist als gewerblicher Account einzuordnen. Bei der Nutzung von fremden Inhalten (Musik, Fotos, Videos etc) für den Unternehmens-Auftritt ist daher stets das Urheberrecht zu beachten.

Verwendung fremder Inhalte auf Social-Media Accounts

Ein Social-Media Account, über den das eigene Unternehmen (zB Hotel oder Restaurant) beworben wird, ist als gewerblicher Account einzuordnen. Aus diesem Grund sollte bei der Nutzung von fremden Inhalten (Musik, Fotos, Videos etc) für den Unternehmens-Auftritt stets das Urheberrecht bedacht werden, um negative Überraschungen in Form von Abmahnschreiben oder Klagen zu vermeiden.

Hinweis: Das bloße Verlinken auf Inhalte, die Dritte hochgeladen haben – etwa Videos auf Youtube – ist grundsätzlich ohne Zustimmung der Rechteinhaber zulässig, sofern die Inhalte ohne Beschränkung zugänglich sind und mit Zustimmung des Rechteinhabers online gestellt wurden („rechtmäßige Quelle“). Im kommerziellen Bereich ist es Sache des Linksetzenden, dies sicherzustellen.

Achtung: Instagram & Co unterscheiden in ihrer technischen Gestaltung nicht zwischen den unterschiedlichen Account-Typen. Die Musikdatenbank steht bei der Erstellung von Reels, Stories und Co etwa allen Account-Typen (privat/creator/business) gleichermaßen uneingeschränkt zur Verfügung. Aus der technischen Möglichkeit der Nutzung sollte jedenfalls nicht auf die rechtliche Zulässigkeit geschlossen werden!

Achtung: Nicht alle Rechte werden von Verwertungsgesellschaften lizenziert. Beispielsweise ist für die Bearbeitung und insb für die Verbindung einer Musikaufnahme mit einem (Werbe)Video meist eine zusätzliche Zustimmung der Rechteinhaber einzuholen.

Checkliste:

Falls ja:

Falls geschützte Inhalte:

Falls nein:

Falls nein:

Umgang mit (Massen-)Abmahnschreiben

Die unlizenzierte Verwendung fremder Inhalte kann ein Abmahnschreiben (oder ggf eine Klage) zur Folge haben.

Hinter solchen Abmahnschreiben steckt häufig ein einschlägiges Geschäftsmodell (das wird meist bei einer Google-Suche zur Kanzlei, zum Abmahnenden Rechteinhaber bzw zum betroffenen Werk deutlich):

Diese Aussagen lassen sich aber nicht verallgemeinern: Hin und wieder müssen auch „Abmahnkanzleien“ klagen, um eine Drohkulisse aufzubauen bzw aufrecht erhalten zu können. Zudem steht nicht hinter jeder Abmahnung ein solches „Geschäftsmodell“.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich insbesondere die folgenden Handlungsalternativen:

Keine Reaktion

  • Abstellen des rechtsverletzenden Verhaltens aber keine weitere Reaktion
Vorteil: Sache erledigt sich ggf von selbst, keine Kosten, kein Aufwand.
Nachteil: Gefahr einer Klage bzw eines späteren Vergleichs zu schlechteren Konditionen.
Proaktive Reaktion

  • Abstellen des rechtsverletzenden Verhaltens
  • Übermittlung einer – ggf selbst formulierten – Unterlassungserklärung (siehe Muster)
  • proaktive Zahlung eines angemessen erscheinenden Betrags

Hinweis: Die Antwort sollte ggf durch einen Rechtsanwalt erfolgen

Vorteil: Erledigung zu eigenen Bedingungen.
Nachteil: Gefahr einer Auseinandersetzung, da jetzt Bestätigung, dass Abgemahnter reagiert
und grds zahlungsbereit ist.
Submissionsvergleich

  • Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung
  • Zahlung des geforderten Betrags

Vorsicht geboten!

Vorteil: Sichere Erledigung
Nachteil: meist günstigere Lösungen verhandelbar; oftmals enthalten die Erklärungen noch weitere Verpflichtungen.
Umfassende rechtliche Prüfung

  • Prüfung der behaupteten Rechtsverletzungen im Einzelfall

 

Vorteil: Hoffnung auf Erfolg der Gegenargumentation (idR aber gering).
Nachteil: Mitunter erheblicher Aufwand und dadurch zusätzliche Kosten (ggf höher als der geforderte Betrag).

In der Regel sind vor allem die ersten beiden Handlungsalternativen zu empfehlen.

Das kommt aber auch auf die Abmahnung (seriös oder unseriös), die Risikobereitschaft des Abgemahnten sowie das Interesse, die Sache final vom Tisch zu haben, an.