
Urheberrecht
URHEBERRECHT
Das Urheberrecht dreht sich um die Rechte, die eine natürliche Person über selbst geschaffene Werke genießt. Der Urheber hat das Recht darüber zu entscheiden wer seine Werke wie und wo verwenden und vermarkten darf.

Unter dem Urheberrecht versteht man die den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten zustehenden Rechte an ihren Werken bzw. Leistungen. Zentral sind dabei die Verwertungsrechte. Diese geben ihnen das Recht, ihre Werke bzw. Leistungen wirtschaftlich zu nutzen. Das bedeutet, es steht ihnen für die Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung ihrer Werke bzw. Leistungen eine angemessene Bezahlung zu. In der kollektiven Rechteverwertung werden hier Verwertungsgesellschaften, allen voran die AKM, tätig. Sie erteilen gegen Bezahlung die notwendigen Lizenzen.
Damit ein Werk urheberrechtlich geschützt ist und eine der Schöpfer diese Rechte für sein Werk in Anspruch nehmen darf, muss es eine eigene, kreative Kreation, wie z.B. ein selbst gemaltes Bild oder ein selbst erdachtes Lied, sein. Dabei ist nicht das Medium selbst geschützt, sondern die Idee, das Aussehen und das Auftreten des Werks als solches. Dabei ist nicht nur das gesamte Werk geschützt, sondern auch Ausschnitte davon. Falls jemand einen Teil des Werkes nutzen möchte, braucht man genauso die Erlaubnis des Urhebers, wie wenn man das vollständige Werk nutzt. Selbst wenn dieses Werk abgewandelt wird, wird für die Verwendung die Erlaubnis des ursprünglichen Urhebers benötigt.
Urheber
Der Urheber ist der ursprüngliche Schöpfer des Werks und kann nur eine menschliche Person sein. Rein juristische Personen (z.B. Vereine oder Unternehmen) stehen keine Urheberrechte zu. Eine Person kann sein Urheberrecht nicht weitergeben, außer die Person verstirbt. In diesem Fall kann das Urheberrecht vererbt werden, es erlischt jedoch 70 Jahre nach dem Tod des ursprünglichen Urhebers.
Leistungsschutzberechtige
Unter Leistungsschutzberechtigten versteht man im Musikbereich sowohl die Werkvermittler/Interpreten, also die ausübenden Musiker, als auch die Produzenten von CDs, Musikvideos etc.. Die Leistungen dieser sind laut Urheberrecht ebenfalls geschützt.
Achtung: Urheber, die zugleich auch ausübende Künstler sind, stehen gemäß Urheberrecht in ihrer Eigenschaft als Urheber Urheberrechte und in ihrer Eigenschaft als Interpret Leistungsschutzrechte zu.
Urheberrechte können zwar zu Lebzeiten nicht weitergegeben werden, sie können jedoch von anderen wahrgenommen werden. Verwertungsgesellschaften (z.B. AKM) nehmen die Urheberrechte stellvertretend für die einzelnen Urheber wahr, wobei das durch die Nutzung der Werke eingenommene Geld, abzüglich von Gebühren, an die Urheber zurück geht.
Verwertungsrechte
Verwertungsrechte im Urheberrecht geben dem Urheber die ausschließlichen Rechte, sein Werk zu nutzen und zu verwerten. Dies beinhaltet das Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich aufzuführen und anderweitig wirtschaftlich zu verwerten. Diese Rechte schützen die kreative Leistung des Urhebers und ermöglichen ihm, wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Werk zu ziehen.
- Vervielfältigungsrecht: Das Recht, Kopien des Werkes zu erstellen.
- Verbreitungsrecht: Das Recht, verkäufliche Exemplare des Werkes in Verkehr zu bringen.
- Ausstellungsrecht: Das Recht, das Werk öffentlich auszustellen.
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht: Das Recht, das Werk öffentlich darzubieten.
- Senderecht: Das Recht, das Werk über Rundfunk oder andere Medien zu verbreiten.
- Zurverfügungstellungsrecht (Online-Recht): Das Recht, das Werk online zugänglich zu machen.
Die Verwertungsrechte können vom Urheber entweder ausschließlich oder einfach eingeräumt werden. Bei einer ausschließlichen Nutzungseinräumung hat nur der Lizenznehmer das Recht, das Werk zu nutzen. Bei einer einfachen Nutzungseinräumung kann der Urheber das Werk selbst weiterhin nutzen und auch anderen Nutzungsrechte einräumen.
Die Verwertungsrechte sind von den Nutzungsrechten zu unterscheiden. Nutzungsrechte sind die konkreten Rechte, die der Urheber an Dritte einräumt. Beispielsweise kann ein Verlag das Recht erhalten, ein Buch zu vervielfältigen und zu verbreiten (Nutzungsrecht), während der Urheber weiterhin das ausschließliche Recht zur öffentlichen Aufführung des Werkes (Verwertungsrecht) behält.