Movie theater during the screening of an animated movie.

Film & TV

Hotel-TV

TV- und Radio-Nutzung im Hotelzimmer

Warum ist ein Hotelzimmer öffentlich iSd Urheberrechts?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 31. August 2010 im Fall 4Ob120/10s »Thermenhotel II« entschieden, dass die Übertragung von TV- und Radioprogrammen im Hotelzimmer (»Hotel-TV«) als öffentliche Aufführung/Wiedergabe im Österreichischen Urheberrecht (UrhG) einzuordnen ist. Demnach muss der Hotelier nunmehr Urheber- und Leistungsschutzrechte erwerben und dafür ein Entgelt zahlen. Der OGH bestätigte damit das Urteil im EuGH-Vorabentscheidungsverfahren »Rafael Hoteles« (C-306/05) aus Dezember 2006.

Welcher Vorgang ist lizenzpflichtig?

Lizenzpflichtig ist seither die öffentliche Aufführung/Wiedergabe von Radio und TV-Sendungen in den Hotelzimmern iSd § 18 UrhG.

Seit Oktober 2010 wird die öffentliche Aufführung/Wiedergabe im Hotelzimmer (»Hotel-TV«) in Österreich durch die AKM im Rahmen eines ONE-STOP-SHOP lizenziert.

Der Gesamtvertragstarif mit der AKM (§ 72 des GV AKM-VVAT) lizenziert die Rechte der Autoren, Komponisten und Musikverlage für die öffentliche Aufführung/Wiedergabe im Hotelzimmer.

Seit Oktober 2010 wird im Wege des Inkasso durch die AKM bei »Hotel-TV“ für die LSG – diese nimmt die Leistungsschutzrechte der Interpreten und Tonträgerproduzenten wahr – gemäß Rahmenvertrag LSG-VVAT ein Entgelt verrechnet.

Seit 1. Jänner 2019 wird im Wege des Inkasso durch die AKM bei »Hotel-TV« für die RAW – diese nimmt die Rechte nationaler und internationaler Filmproduzenten wahr – gemäß Rahmenvertrag RAW-VVAT ein Entgelt verrechnet und seit 19. Mai 2021 zusätzlich das Entgelt für die VGR – diese nimmt die Rechte österreichischer und internationaler Rundfunkunternehmen und -sender wahr – gemäß Rahmenvertrag VGR-VVAT eingehoben. Die öffentliche Aufführung/Wiedergabe von Inhalten aus dem Wahrnehmungsrepertoire der RAW und der VGR auf TV-Geräten in Gemeinschaftsräumen (zB Frühstücksraum) des Betriebes, die primär Hotel- und Beherbergungsgästen zur Verfügung stehen, ist durch den Tarif für Hotel-TV mit abgegolten.

Die Lizenzierung aller relevanten Rechte und Verrechnung der Lizenzentgelte erfolgt unbürokratisch im Rahmen des ONE-STOP-SHOP zentral durch die AKM.

Saisonale Öffnungszeiten werden selbstverständlich bei der Bemessung der Lizenzentgelte berücksichtigt!

Wie hoch sind die aktuellen Lizenzentgelte (Stand 11/25)?

Hotel mit 50 Zimmer und 8/12 Öffnungsmonaten pro Jahr

AKM gem § 72 GV AKM-VVAT:   50 Zi x € 0,73 x 8 M = € 292,– (exkl. USt.)
Zuschlag LSG iHv 2% des AKM-Entgelts:   2% x € 280,– = € 5,84 (exkl. USt.)
Tarif RAW:   50 Zi x € 3,24 x 8/12 = € 108,– (exkl. USt.)
Tarif VGR:   50 Zi x € 3,24 x 8/12 = € 108,– (exkl. USt.)

Entgelt für Hotelzimmer-TV insgesamt :   € 513,84 (exkl. USt.)

Welche Folgen hat die öffentliche Aufführung von geschützten Inhalten ohne Aufführungsbewilligung?

Sollten Sie Abstand davon nehmen, einen Lizenzvertrag mit der AKM zu schließen, ist jede weitere Nutzung von Inhalten aus den Wahrnehmungsrepertoires der AKM/LSG/RAW und VGR rechtswidrig.

Diesfalls müssen Sie bei Zuwiderhandeln mit rechtlichen Schritten, insbesondere mit Unterlassungs- und Schadenersatzforderungen rechnen.

Achtung: Der von der OBS eingehobene OBS-Beitrag (ORF) decken die für die öffentliche Aufführung/Wiedergabe von Radio und TV-Sendungen im Hotelzimmer nötigen Urheber- und Leistungsschutzrechte nicht ab!

TV in der Gastronomie

Alles Wissenswerte zur öffentlichen Fernsehdarbietung in der Gastronomie

Was ist lizenzpflichtig?

Lizenzpflichtig ist die öffentliche Aufführung/Wiedergabe von TV-Sendungen und Filmen in allen öffentlichen gastronomischen Bereichen iSd § 18 UrhG.

Wie hoch sind die aktuellen Tarife (Stand 11/25)?

Die Berechnung des Aufführungsentgeltes für ständige oder periodisch wiederkehrende Fernsehdarbietungen in der Gastronomie erfolgt auf folgender Basis (AKM):

Gruppe A:  € 0,0352pro Besucher, mind. jedoch € 5,84 monatlich
Gruppe B:  € 0,0548 pro Besucher, mind. jedoch € 8,93 monatlich
Gruppe C:  € 0,0666 pro Besucher, mind. jedoch € 11,73 monatlich
Gruppe D:  € 0,0666 pro Besucher, mind. jedoch € 11,73 monatlich

Zusätzliche Entgelte:

Literar Meachana:  100 % pro Monat für die Literar-Mechana
LSG:  2 % vom AKM-Entgelt
VVAT:  5 % vom AKM-, Literar-Mechana- und vom LSG-Entgelt (USt.-frei)

Tipp: Bei gleichzeitiger AKM-Anmeldung einer dauerhaften Hintergrundmusikbeschallung werden lediglich obige Mindestsätze von der AKM lizensiert!

Tipp: Bei Vorauszahlung für mindestens 12 Monate wird eine 20 %-ige Ermäßigung gewährt! Bei Saisonbetrieben wird diese Ermäßigung bereits bei Vorauszahlung von 5 aufeinanderfolgenden Monaten bzw. bei Wintersaisonbetrieben eine 10 %-ige Ermäßigung bei 3 aufeinanderfolgenden Monaten angewandt.

Für die gelegentliche Wiedergabe von Fernsehübertragungen (fallweise Darbietungen) in der Gastronomie gilt folgender Tarifsatz (AKM):

Fassungsraum bis 100 Personen monatlich:  € 4,–
Bei Vorauszahlung der Pauschale für 12 Monate pro Jahr:  € 33,93

Zu sämtlichen Entgelten kommt noch die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 20 % hinzu.

Der Beitrag für den VVAT ist umsatzsteuerfrei!

Berechnungsbeispiel Pub:
(mit regelmäßiger Wiedergabe von Fernsehübertragungen und Tarifgrundlage Gruppe B)

AKM-Entgelt pro Monat:  € 8,93
Literar-Mechana 100 % vom AKM-Entgelt:  € 8,93
LSG 2 % vom AKM-Entgelt:  € 0,18
VVAT 5 % vom AKM-, Literar-Mechana- und LSG-Entgelt:  € 0,90

Lizenzentgelt exkl. USt. pro Monat insgesamt:  € 18,94*

* Bei Vorauszahlung des Nutzungsentgeltes für mindestens 6 aufeinander folgende Monate wird eine 20 %-ige Ermäßigung gewährt: Jahreslizenzentgelt iHv € 181,82 (exkl. Ust)

Berechnungsbeispiel Gasthaus:
(mit gelegentlicher Wiedergabe von Fernsehübertragungen und Tarifgrundlage gelegentliche TV-Wiedergabe mit Vorauszahlung)

AKM-Entgelt pro Jahr:  € 33,93
Literar-Mechana 100 % vom AKM-Entgelt:  € 33,93
LSG 2 % vom AKM-Entgelt:  € 0,68
VVAT 5 % vom AKM-, Literar-Mechana- und LSG-Entgelt:  € 3,43

Lizenzentgelt exkl. USt. pro Jahr insgesamt:  € 71,97

TV im Handel

Alles Wissenswerte zur öffentlichen Fernsehdarbietung im Handel

Was ist lizenzpflichtig?

Lizenzpflichtig ist die öffentliche Aufführung/Wiedergabe von Radio und TV-Sendungen und Filmen in allen öffentlichen Bereichen im Handel mit Kundenfrequenz iSd § 18 UrhG.

Wie hoch sind die aktuellen Tarife (Stand 11/25)?

Die Berechnung des Aufführungsentgeltes für ständige oder periodisch wiederkehrende Fernsehdarbietungen im Handel erfolgt auf folgender Basis (AKM):

Pro Bildschirm beträgt das monatliche AKM-Entgelt:  € 11,31

Zusätzliche Entgelte pro Monat:

Literar Meachana:  100 % pro Monat für die Literar-Mechana
LSG:  2 % vom AKM-Entgelt
VVAT:  5 % vom AKM-, Literar-Mechana- und vom LSG-Entgelt (USt.-frei)

Tipp: Bei Vorauszahlung für mindestens 6 Monate wird eine 20 %-ige Ermäßigung gewährt.

Zu sämtlichen Entgelten kommt noch die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 20 % hinzu. Der Beitrag für den VVAT ist umsatzsteuerfrei!

Berechnungsbeispiel Handel:
(mit 2 Bildschirmen)

AKM-Entgelt pro Monat:  € 22,62
Literar-Mechana 100 % vom AKM-Entgelt:  € 22,62
LSG 2 % vom AKM-Entgelt:  € 0,45
VVAT 5 % vom AKM-, Literar-Mechana- und LSG-Entgelt:  € 2,28

Lizenzentgelt exkl. USt. pro Monat insgesamt:  € 47,97*

* Bei Vorauszahlung des Nutzungsentgeltes für mindestens 6 aufeinander folgende Monate wird eine 20 %-ige Ermäßigung gewährt: Jahreslizenzentgelt iHv € 460,51 (exkl. Ust)