Öffentliche Übertragung von Sportveranstaltungen in der Gastronomie

Welche Punkte gilt es zu beachten:

Eine rechtssichere öffentliche Übertragung von Sportveranstaltungen in Gastronomiebetrieben ist grundsätzlich nur unter Verwendung dafür lizenzierter Angebote oder auf Basis entsprechender Lizenzvereinbarungen zulässig. Weder Free-TV, private Abonnements, Internet-Streams noch der ORF-Beitrag oder ein AKM-Vertrag ersetzen die erforderlichen Rechte für die öffentliche Wiedergabe.

Ohne entsprechende Lizenz besteht das Risiko einer unzulässigen öffentlichen Wiedergabe mit möglichen rechtlichen Konsequenzen.

Ausgangslage

Die öffentliche Übertragung von Sportveranstaltungen in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben stellt in der Regel eine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinn dar. Für diese Nutzung im Rahmen eines gewerblichen Bereichs sind grundsätzlich die entsprechenden Lizenzen erforderlich. Der privat nutzbare Zugriff auf ein (entgeltliches) handelsübliches Streaming-Angebot oder ein Fernsehprogramm reicht dafür nicht aus.

Sportübertragungen dürfen daher nicht ohne Weiteres aus Free-TV-Programmen, Mediatheken oder über private Streaming-Accounts öffentlich gezeigt werden. So sind bei Sportübertragungen insbesondere die Leistungsschutzrechte der Rundfunkveranstalter sowie die Rechte der Film- und Sendungshersteller zu erwerben.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Übertragung über klassisches Fernsehen, Internet-Streams, Mediatheken oder technische Zusatzgeräte (zB TV-Boxen) erfolgt. Sogar frei zugängliche Online-Übertragungen dürfen ohne entsprechende Lizenz nicht öffentlich wiedergegeben werden.


Häufige Irrtümer

In der Praxis bestehen mehrere verbreitete Fehlannahmen, die immer wieder zu Rechtsverstößen führen:


Ausnahmen und Sonderregelungen

Bei Großereignissen, beispielsweise bei Fußball-Welt- oder Europameisterschaften werden im Vorfeld Sonderregelungen ausgehandelt.

Deshalb ist deren Ausstrahlung auch ohne Erwerb einer gesonderten Lizenzen zulässig, falls idR folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Dies gilt nicht für andere Sportveranstaltungen.


Weitere rechtliche Aspekte

Neben urheberrechtlichen Fragen sind regelmäßig weitere Rechtsbereiche zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere:

Werden beispielsweise im Rahmen der Veranstaltung Gäste zusätzlich z.B. mit Band (Live Musik) oder Hintergrundmusik unterhalten, ist diese öffentliche Aufführung von Musik nicht AKM frei.

Hinweis:   Für begleitende Hintergrundmusik haben die Betriebe ohnedies meist einen entsprechenden AKM-Jahresvertrag. Gibt es für Livemusik oder Hintergrundmusik allerdings keinen AKM-Vertrag, so ist eine Meldung bei der AKM notwendig und für diese öffentliche Aufführung von Musik, ein Entgelt an die AKM zu zahlen.


Zusammenfassung

Eine rechtssichere öffentliche Übertragung von Sportveranstaltungen in Gastronomiebetrieben ist grundsätzlich nur unter Verwendung dafür lizenzierter Angebote oder auf Basis entsprechender Lizenzvereinbarungen zulässig.

Weder Free-TV, private Abonnements, Internet-Streams noch der ORF-Beitrag oder ein AKM-Vertrag ersetzen die hier erforderlichen Rechte für die öffentliche Wiedergabe.

Achtung: Ohne entsprechende Lizenz besteht das Risiko einer unzulässigen öffentlichen Wiedergabe mit möglichen rechtlichen Konsequenzen.

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