Modern Music Recording Studio Equipment: Computer Screen Showing User Interface of DAW Digital Audio Workstation Software with Track Song Playing. Sound and Music Recording and Editing Application

One-Stop-Shop

One-Stop-Shop

Eine Lizenz für alle Verwertungsgesellschaften

Fashionable hipster music artist playing the guitar and recording song in professional music studio

Eine der wichtigsten Verwertungsgesellschaften in Österreich ist die AKM. Sie vertritt Autoren, Komponisten, Musikverleger und deren urheberrechtlich Geschützen Werke aus dem In- und Ausland innerhalb Österreichs. Dabei arbeitet sie als eine Art non-Profit, ist also kein gewinnorientiertes Unternehmen und gibt alle Einnahmen über die Betriebskosten hinaus an die Mitglieder weiter.

Das Aufführen von geschützter Musik außerhalb des privaten Rahmens stellt gemäß § 18 Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine »öffentliche Aufführung« dar. Dafür ist eine entgeltliche Nutzungsbewilligung von der AKM notwendig. Diese wird völlig unbürokratisch von der AKM in Form einer Einzel- oder Dauerbewilligung erteilt. Die Genehmigung der AKM – die so genannte »Aufführungsbewilligung« – erhält der Veranstalter, indem er sich mit der zuständigen AKM -Landesgeschäftsstelle in Verbindung setzt, bzw. die Veranstaltung online im Service-Portal der AKM anmeldet. Die AKM verwaltet das für den legalen Musikeinsatz erforderliche Rechtepaket und tritt gegenüber dem Kunden treuhändig für die Rechteinhaber im Sinne eines »One-Stop-Shop« auf. Sie hebt für alle anderen betroffenen Verwertungsgesellschaften die Urheberrechts- bzw. Leistungsschutzentgelte mit ein (zusätzliche Entgelte zum AKM-Entgelt). Rechteinhaber im Sinne des UrhG sind österreichische und ausländische Urheber und Leistungsschutzberechtigten (Interpreten, Produzenten), vertreten durch österreichische VG und die durch Gegenseitigkeitsverträge mit diesen verbundenen ausländischen VG.
Die AKM vertritt somit in Österreich praktisch das gesamte Weltrepertoire der geschützten Musik unabhängig von der Herkunft des Musiktitels. Mit Erteilung der Aufführungsgenehmigung durch eine einzige Stelle – die AKM – erhält der Musiknutzer die für seinen konkreten Musikeinsatz erforderliche Rechtssicherheit.