
FAQs
Was sind Urheberrechte?
Unter Urheberrechten versteht man die den Urhebern nach dem UrhG zustehenden vermögensrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse an ihren Werken.
Was ist geschützte Musik?
Als »geschützte Musik« sind alle auf dieser Welt komponierten und getexteten Musikstücke zu sehen, solange der Urheber lebt und darüber hinaus noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des letztlebenden Urhebers, falls mehrere Urheber an dem Werk beteiligt sind.
Die Schutzfristen für Musikaufnahmen liegen in Österreich bei 70 Jahren ab Veröffentlichung, für Texte und Kompositionen gelten sie für 70 Jahre nach dem Tod des Dichters bzw. Komponisten. Oft findet man auf CDs Copyright-Vermerke (wie zB ©) oder ähnliches. Das Copyright besteht aber auch ohne diese Hinweise.
Wer ist Veranstalter im Sinne des Urheberrechts?
Wer Musik öffentlich aufführt oder solche Aufführungen vermittelt oder organisiert, gilt den Rechteinhabern gegenüber als Veranstalter. Gibt zB eine Band oder Musikkapelle musikalische Darbietungen und organisiert sie von der Anmietung des Saals bis zum Promotion alles selbst, ist sie natürlich auch für den Erwerb der AKM-Lizenz zuständig.
Wer sich selbst als Veranstalter bezeichnet oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt, ist dies auch im urheberrechtlichen Sinn. Liegt die Durchführung einer Veranstaltung hingegen in der Hand einer Konzertagentur, eines Vereins oder auch eines Gastronomen, so sind diese für die Anmeldung bei der AKM zuständig. Als Faustregel gilt, dass derjenige Veranstalter ist, der aus der Aufführung direkt oder indirekt einen ökonomischen Vorteil zieht.
Wie wird man Mitglied beim Veranstalterverband Österreich (VVAT)?
Vor allem Mitgliedern der Wirtschaftskammer, aber auch anderen Veranstaltern steht die Mitgliedschaft zum Veranstalterverband Österreich offen. Sie brauchen bei der AKM-Anmeldung Ihrer Musiknutzung nur bekannt geben, dass Sie die Tarife des VVAT in Anspruch nehmen möchten, die restliche Abwicklung erfolgt völlig unbürokratisch.
Welchen Vorteil hat die Mitgliedschaft beim VVAT?
Die Tarife sind bis zu 40 % günstiger als die autonom von der AKM verlautbarten Tarife. Außer dem in der Tarifberechnung bereits berücksichtigten Mitgliedsbeitrag (5 % vom ermäßigten AKM-Tarif ) für den Veranstalterverband Österreich, entstehen für unsere Mitglieder keine weiteren Zahlungsverpflichtungen. Nichtmitgliedern wird von der AKM der sogenannte autonome Tarif (=Normaltarif) verrechnet, der höher ist.
Darüber hinaus haben Mitglieder Zugang zu einer Reihe an kostenlosen Serviceleistungen (Rechtsberatung und -vertretung, Brancheninfos, Unterstützung bei AKM-Fragen direkt vor Ort, uvm.).
Wie sieht man, ob die AKM bei der Verrechnung den begünstigten Tarif für Mitglieder des VVAT anwendet?
Auf der AKM-Rechnung ist ein Hinweis:
»Im Rechnungsbetrag ist bereits eine 40 %-ige Ermäßigung auf Grund Ihrer VVAT-Mitgliedschaft berücksichtigt.«
Warum muss ich AKM bezahlen?
Musik wurde von Komponisten und Textdichtern geschaffen. Das Ergebnis dieser Arbeit ist ihr Eigentum und für die Nutzung ihrer Werke durch Dritte, haben die Urheber gemäß UrhG einen Anspruch auf Entgelt.
Welche Folgen drohen bei Nichtanmeldung einer Veranstaltung?
Die AKM ist in diesem Fall gem. § 87 Abs. 3 UrhG berechtigt, den doppelten autonomen Tarif vorzuschreiben und allfällige Erhebungs- und Kontrollspesen in Rechnung zu stellen.
Was sind verwandte Schutzrechte?
Das sind Rechte an bestimmten Leistungen, die zwar nicht der Schaffung eines Werkes entsprechen, aber dennoch vom Gesetzgeber als schutzwürdig erachtet werden. Diese werden auch Leistungsschutz- bzw. Nachbarrechte genannt.
Beispiele wären etwa die Darbietung (Aufführung und Vorträge) von Werken aus Literatur oder Tonkunst, die Herstellung von Licht- und Laufbildern oder die Herstellung von Tonträgern.
Was muss man bei Musikdarbietung mittels MP3 beachten?
Es ist wesentlich, dass auch das Abspeichern von Musik in digitalisierter Form aus urheberrechtlicher Sicht eindeutig einen Vervielfältigungsvorgang darstellt. Dient die Vervielfältigung dazu, dass eben dieses vervielfältigte Musikstück öffentlich aufgeführt wird, haben die Verwertungsgesellschaften einen gesetzmäßigen Anspruch auf Entgelt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob für das Abspeichern auf Festplatte eine im Handel erworbene CD verwendet wurde oder nicht.
Der Veranstalterverband Österreich hat für seine Mitglieder im Rahmen der öffentlichen Aufführung eine Vervielfältigungslizenz für Datenspeicher (PC-Festplatten, USB-Sticks, etc.) in Form eines Rahmenvertrages mit der Austro-Mechana und der LSG abgeschlossen. Das Entgelt für diese Vervielfältigung beträgt 31 % vom AKM-Aufführungsentgelt. Die Lizenz setzt voraus, dass die Vervielfältigung für eigene Zwecke durchgeführt wird und dafür eine legale Quelle verwendet wird. Sie umfasst auch die öffentliche Aufführung von mit Musik bespielen Datenspeichern, die von lizenzierten Dienstleistern (Startpaket-Lizenz) an die Mitgliedsbetriebe geliefert werden.
Achtung: Die Vervielfältigungslizenz umfasst außer der öffentlichen Aufführung keine weiteren Verbreitungshandlungen.
Darf man ein fremdes Werk bearbeiten?
Ja. Ein Verbot des Bearbeitens fremder Werke hätte auch wenig Sinn, denn wie wollte man kontrollieren, wer – zB in seinen eigenen vier Wänden – was bearbeitet?
Kritisch wird es erst, wenn der Bearbeiter seine Bearbeitung verwertet (zB in Buchform herausbringt); denn dann muss der Bearbeiter vom Urheber des bearbeiteten Werkes (Originalwerkes) das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungsrecht) einholen.
Ist Musikaufführung bei einer Hochzeit gebührenpflichtig?
In einem vom Veranstalterverband Österreich geführten Musterprozess hat der Oberste Gerichtshof (OGH) 1998 entschieden, dass eine Hochzeitsfeier in einem Gasthaus mit 120 geladenen Gästen aus dem Kreis der Verwandten, Bekannten, Nachbarn, Berufskollegen des Brautpaares, als private Veranstaltung zu sehen ist und somit die Hochzeitsmusik gegenüber der AKM nicht bewilligungs- und entgeltpflichtig ist.
Der OGH hat seine Entscheidung weiter ausgeschmückt und festgehalten, dass selbst wenn andere Personen als die Hochzeitsgäste im Gasthaus die Musik hören können, dennoch von einer privaten Wiedergabe auszugehen ist und keine öffentliche Musikaufführung vorliegt.
Wieso muss ich auch Lizenzentgelte (zB AKM) zahlen, wenn ich doch bereits die Haushaltsabgabe (OBS-Gebühr) bezahlt habe?
Die von der OBS eingehobene Haushaltsabgabe hat nichts mit den Aufführungsentgelten an die AKM zu tun!
Die öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen (Radio- und Fernsehsendungen) stellt gem. §18 Abs 3 UrhG eine öffentliche Aufführung dar und ist mit der OBS-Gebühr nicht abgegolten.
Benötigt man für die Vorführung eins Filmes eine Nutzungsbewilligung von der AKM?
Ja. Für die Musik, die in dem Film vorkommt (Filmmusik), den Sie vorführen, brauchen Sie eine Aufführungsbewilligung von der AKM.
Achtung: Die Aufführungsbewilligung der AKM umfasst nur die Filmmusik! Alle anderen Rechte sind gesondert zu erwerben. Wenden Sie sich an den Film/Video/DVD-Verleih bzw. an den Filmproduzenten.
Wieso muss ich auch zahlen, wenn ich doch den Musikern schon eine Gage gezahlt habe?
Mit der Bezahlung der Musikergagen entlohnen Sie nur die ausführenden Musiker für ihre Tätigkeit des Musizierens.
Das Entgelt für die Nutzung des geistigen Eigentums der Urheber durch eine öffentliche Aufführung ist damit nicht abgegolten – selbst wenn der ausübende Musiker auch Urheber ist und nur eigene Werke spielt.