
Öffentliche Aufführung von Musik
Öffentliche Aufführung von geschützter Musik
Was muss ich bei der öffentlichen Aufführung von geschützten Werken beachten?

Meine Lizenz – eine für alle?
Für die öffentliche Aufführung geschützter Musik ist bei der AKM (Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) eine Bewilligung einzuholen und ein Entgelt zu zahlen.
Die erforderliche Lizenz für den legalen Musikeinsatz, die auch alle betroffenen Urheber- und Leistungsschutzrechte anderer Verwertungsgesellschaften enthält, wird im Sinne eines »One-Stop-Shop« von der AKM verwaltet.
Der Veranstalter erhält somit die für seinen konkreten Musikeinsatz erforderliche Rechtssicherheit durch eine einzige Stelle – die AKM.
Achtung: Verantwortlich für den Erwerb der Aufführungslizenz und die Bezahlung ist immer der Veranstalter.
Die Genehmigung der AKM – die »Aufführungsbewilligung« – und damit Rechtssicherheit, erhält der Veranstalter über das Online-Serviceportal der AKM.
Veranstaltung ist nicht gleich Veranstaltung, daher unterscheidet man grundsätzlich zwischen Einzel- und Dauerveranstaltungen.
Einzelveranstaltungen:
Unter Einzelveranstaltungen fallen beispielsweise Konzerte, Bälle, Public Viewings, Frühschoppen, etc..
Bei der Lizenzierung der Musiknutzung unterscheidet man zwischen 3 Abrechnungsvarianten:
• Pauschalabrechnung (= Fassungsraumabrechnung)
• Prozentabrechnung (= Einnahmenabrechnung)
• Aufwandsabrechnung
Dauerveranstaltungen:
Dauerveranstaltungen sind regelmäßige Musikdarbietungen mit Live-Musik, Radio, CD, MP3, etc. und werden idR nach durchschnittlichen Besucherfrequenzen (Frequenztarif) bzw der beschallten Fläche (Flächentarif) lizensiert.
Dabei unterscheidet man grundsätzlich neben der Beschallungsquelle auch zwischen vorder- und hintergründiger Musiknutzung.
MUSIKNUTZUNG EINZELVERANSTALTUNGEN
Mein Event – was muss ich beachten?

Einzelveranstaltung – Was rechnet sich?
Achtung: Die Musiknutzung ist bei Einzelveranstaltungen mindestens 3 Werktage vor dem Event bei der jeweiligen AKM-Geschäftsstelle anzumelden und ist in der Regel entgeltpflichtig.
Die Genehmigung der AKM dafür – die »Aufführungsbewilligung« – und damit Rechtssicherheit, erhält der Veranstalter über das Online-Serviceportal der AKM.
Grundsätzlich müssen Sie sich bei Anmeldung der Veranstaltung für die gewünschte Abrechnungsvariante entscheiden.
Tipp: Sind bereits rund 70 % des Fassungsraumes des Events durch den Kartenvorverkauf abgedeckt, ist die Pauschalabrechnung erfahrungsgemäß günstiger. Falls vorab nicht abschätzbar ist, wie viele Karten verkauft werden, empfehlen wir die Prozentabrechnung.
Pauschalabrechnung
Die Pauschalabrechnung ist idR die preiswertere Variante.
Bei Veranstaltungen mit Eintritt, Spenden usw. ergibt sich das Aufführungsentgelt aus dem behördlich festgesetzten Fassungsraum der Location und dem Ø-Eintrittspreis:
Faktor mal Ø-Eintrittspreis = Aufführungsentgelt
Fassungsraum mit jeweiligem Faktor gem. Gesamtvertrag
| Fassungsraum des Lokales / Gartens, Hofes | Veranstaltung ohne Tanz (Faktor je €) | Veranstaltung mit Tanz (Faktor je €) |
|---|---|---|
| 100 Personen | 6 | 11,10 |
| 101–150 Personen | 10 | 18,50 |
| 151–200 Personen | 14 | 25,90 |
| 201–300 Personen | 18 | 33,30 |
| 301–400 Personen | 22 | 40,70 |
| 401–500 Personen | 26 | 48,10 |
| 501–600 Personen | 30 | 55,50 |
| 601–700 Personen | 34 | 62,90 |
| 701–800 Personen | 38 | 70,30 |
| 801–900 Personen | 42 | 77,70 |
| 901–1000 Personen | 46 | 85,10 |
| Für je weitere 100 Personen Fassungsraum erhöht sich der Faktor bis 3.000 um | 4 | 7,40 |
| Für je weitere 100 Personen Fassungsraum erhöht sich der Faktor ab 3.000 um | 4,50 | 7,40 |
| Für je weitere 100 Personen Fassungsraum erhöht sich der Faktor ab 6.000 um | 5,00 | 7,40 |
| Für je weitere 100 Personen Fassungsraum erhöht sich der Faktor ab 9.000 um | 5,50 | 7,40 |
Berechnungsbeispiel Live-Konzert
(Behördlich festgesetzter Fassungsraum: 300 Personen / Eintrittspreise: € 10,–/€ 12–)
Faktor*: 18 / Durchschnittlicher Eintrittspreis: € 11,–
| AKM-Entgelt € 11,– x Faktor 18 | € 198,00 |
| Vorauszahlungsrabatt** | € 19,80 |
| Zwischensumme | € 178,20 |
| Zzgl. 5 % VVAT | € 8,91 |
Lizenzentgelt gesamt exkl. USt.: € 187,11
* Der durchschnittliche Eintrittspreis wird mit einem tariflich festgelegten Faktor multipliziert. Der Faktor richtet sich nach dem behördlich festgesetzten Fassungsraum der Veranstaltungsörtlichkeit.
** 10 % Vorauszahlungsrabatt ist nur bei Pauschalabrechnung möglich, falls die Anmeldung mind. 4 Wochen vor der Veranstaltung vorgenommen wird und die Bezahlung des bekannt gegebenen Aufführungsentgeltes noch vor der Veranstaltung erfolgt.
Achtung: Für Events ohne Eintritt, Sponsoring und Gagen erfolgt die AKM-Abrechnung lediglich nach Mindestsätzen.
Prozentabrechnung
Bei der Prozentabrechnung sind für Veranstaltungen ohne Tanz 8 % und für Veranstaltungen mit Publikumstanz 12 % der jeweiligen Bruttoeinnahme als Aufführungsentgelt an die AKM zu entrichten.
Berechnungsbeispiel Live-Konzert
(Behördlich festgesetzter Fassungsraum: 300 Personen / Eintrittspreise: € 10,–/€ 12–)
Verkaufte Karten: 150 zu € 10,– und 105 zu € 12,– / Prozentsatz ohne Tanz*: 8 %
Durchschnittlicher Eintrittspreis: € 11,– / Einnahmen aus verkauften Karten: € 2.760,–
Auslastung des Konzerts: 85 %
AKM-Entgelt: € 2.760,– x 8 % = € 220,80
Zzgl. 5 % VVAT: € 11,04
Lizenzentgelt gesamt exkl. USt.: € 231,84
* Nach dem Gesamtvertragstarif sind bei Veranstaltungen ohne Tanz 8 % und bei Veranstaltungen mit Tanz 12 % der Bruttoeinnahmen zu bezahlen.
Aufwandsabrechnung
Bei Veranstaltungen ohne Eintritt wird der Aufwand für Künstler und Musikerhonorare als Berechnungsgrundlage herangezogen.
Berechnungsbeispiel Frühschoppen
(Live-Musik / ohne Eintritt)
Prozentsatz ohne Tanz: 8 %
Musiker/Künstlerhonorar netto: € 700,–
Künstlerhonorar iHv. € 700,– x 8 %: € 56,00
Zzgl. 5 % VVAT: € 2,80
Lizenzentgelt gesamt exkl. USt.: € 58,80
Berechnungsbeispiel Tanzabend
(Live-Musik / ohne Eintritt)
Prozentsatz mit Tanz: 12 %
Musiker/Künstlerhonorar netto: € 800,–
Künstlerhonorar iHv. € 800,– x 12 %: € 96,00
Zzgl. 5 % VVAT: € 4,80
Lizenzentgelt gesamt exkl. USt.: € 100,80
Zusätzliche Entgelte
Die zusätzlichen Entgelte für andere betroffene Verwertungsgesellschaften (LSG, Literar-Mechana, AUME) und den VVAT kommen je nach Form des Musikeinsatzes zur Anwendung.
Zusätzliche Entgelte bei Verwendung von Industrietonträgern (zB CDs)
23 % vom AKM-Entgelt für die LSG
5 % vom AKM- und LSG-Entgelt für den VVAT
Zusätzliche Entgelte bei Wiedergabe von digitalen Speichermedien (MP3-Player, iPod, PC-Festplatten, etc.)
31 % vom AKM-Entgelt als Kopierentgelt für die LSG und AUME
23 % vom AKM-Entgelt für die LSG
5 % vom AKM- und LSG-Entgelt (exkl. Kopierentgelt) für den VVAT
Zusätzliche Entgelte bei Radiodarbietung
23 % vom AKM-Entgelt für die LSG
€ 5,40 pro Jahr bzw. € 0,45 pro Monat für die Literar-Mechana
5 % vom AKM-, Literar-Mechana- und LSG-Entgelt für den VVAT
Achtung: Findet die Musikdarbietung sowohl mit Radio, MP3- und/oder CD-Player statt, fällt das LSG-Entgelt in Höhe von 23 % vom AKM-Entgelt nur einmal an.
Zu sämtlichen Entgelten kommt noch die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 20 % hinzu. Der Beitrag für den VVAT ist umsatzsteuerfrei!
Tipp: Bei Live-Musik fällt kein zusätzliches Entgelt für die LSG an, da kein Tonträger verwendet wird.
MUSIKNUTZUNG DAUERVERANSTALTUNG
Meine regelmäßigen Musikdarbietungen – was muss ich beachten?

Dauerveranstaltungen – Wie muss ich kalkulieren?
Bei Dauerveranstaltungen richten sich die Berechnungsparameter nach den Branchen (zB Gastronomiebetriebe, Handelsbetriebe) und der Art der Musiknutzung (Radio, TV, CD, MP3, Live-Musik, etc.).
Berechnungsparameter:
Gastronomie: durchschnittliche monatliche Gästefrequenz
Handel: m2-Anzahl der Verkaufsfläche
Achtung: Nur Gäste, die die Musik auch tatsächlich hören, zählen zur relevanten Gästefrequenz – Musik muss hörbar und ambientefärbend sein!
Musiknutzung in der Gastronomie
Die Berechnung des Lizenzentgeltes für regelmäßige Musikdarbietungen mit Radio/CD/MP3 etc. erfolgt nach:
• Rang, Art, Lage und Beschaffenheit des Lokales (= Tarifgruppe lt. Gesamtvertrag*) sowie
• der durchschnittlichen Gästefrequenz pro Monat.
Nach Einstufung in die jeweilige Tarifgruppe errechnet sich das AKM-Entgelt aus dem entsprechenden Grundpreis (je Tarifgruppe) pro Besucher x Monatsfrequenz.
Die Monatsfrequenz wird individuell vor Ort zwischen dem AKM-Außendienstmitarbeiter und dem Veranstalter (zB dem Gastwirt, dem Kaffeehausbesitzer, etc.) einvernehmlich festgelegt.
Dabei sind die Zahl der Verabreichungsplätze, deren durchschnittliche Gästebelegung und die Zahl der Öffnungstage die wesentlichen Berechnungsgrößen.
* reicht von einfachsten Betrieben auf dem Land und in Vorstädten (Gruppe A) bis zu erstklassigen Bars in innerstädtischen Toplagen (Gruppe D).
Hintergrundmusik in der Gastronomie
Das AKM-Entgelt für regelmäßige bzw. ständig wiederkehrende hintergründige Musikdarbietungen durch Radio und/oder CD etc. in der Gastronomie ohne Tanz und/oder Eintritt beträgt je nach Einstufung des Betriebes pro Besucher und Monat:
Gruppe A (einfacher Betrieb): € 0,0257 mindestens jedoch € 45,14 monatlich
Gruppe B (mittlerer Betrieb): € 0,0404 mindestens jedoch € 6,86 monatlich
Gruppe C (erstklassiger Betrieb): € 0,0582 mindestens jedoch € 9,83 monatlich
Gruppe D (erstklassiger Betrieb): € 0,0582 mindestens jedoch € 9,83 monatlich
Berechnungsbeispiel Hintergrundmusik in der Gastronomie
(Betrieb mit 40 Verabreichungsplätzen, durchschnittliche Gästebelegung 2x am Tag, 6 Öffnungstage pro Woche, Beschallung mittels Radio/CD)
Tarifgrundlage AKM-Tarif Gruppe B laut Gesamtvertrag: € 0,0404 pro Gast
AKM-Entgelt pro Monat: € 0,0404 x 2.078* = € 83,95
LSG 23 % vom AKM-Entgelt**: € 19,31
Literar-Mechana (nur bei Radio***): € 0,45
VVAT 5 % vom AKM- + LSG- + Literar-Mechana-Entgelt: € 5,19
Lizenzentgelt gesamt exkl. USt. pro Monat: € 108,90
Je Zahlungsweise ergibt sich daher für dieses Beispiel exkl. USt.:
Quartalszahlung: € 326,70 / Halbjahreszahlung: € 6253,40 / Jahreszahlung: € 1.306,80
* 6 Öffnungstage/Woche x 4,33 (= Jahresdurchschnittswoche) x 40 x 2 ergibt die monatliche Gästefrequenz = 2.078
** Abgeltung der Leistungsschutzrechte der Interpreten und Tonträgerhersteller.
*** Abgeltung der Rechte der Autoren von Sprachwerken (Wortanteil im Radio).
Vordergründige Musiknutzung in der Gastronomie (>>Event-Musik<<)
Für regelmäßige bzw. ständig wiederkehrende Musikdarbietungen mit/ohne Tanz oder anderen Attraktionen (Dauerveranstaltungen) beträgt der Grundpreis pro Besucher und Monat je nach Gruppe zwischen:
Gruppe A (einfachster ländlicher Betrieb): € 0,0616
Gruppe D (erstklassige innerstädtische Bar): € 0,7134
Dieser Tarif kommt idR bei Diskotheken und Clubs sowie unter gewissen Voraussetzungen auch bei Bars und dgl. (zB Karaoke), bei Varietees, Tanzlokalen und bei allen Betrieben, in denen regelmäßig lebende Musik gespielt wird zur Anwendung.
Die obigen Tarifsätze gelten für Veranstaltungen ohne Eintritt bzw. bis zu einem Eintrittsgeld iHv € 0,73 pro Besucher. Bei darüber liegenden Eintrittspreisen erhöht sich das Aufführungsentgelt für je € 0,0727 um den der Eintrittspreis den Betrag von € 0,73 übersteigt, um je € 0,004360 bei Veranstaltungen ohne Tanz und um je € 0,005087 bei Veranstaltungen mit Tanz.
Berechnungsbeispiel Diskothek mit Live-DJ
(Betrieb mit 3 Öffnungstagen pro Woche / Verwendung von CDs und/oder Vinyl-Tonträger)
DO: Ø 50 Gäste mit gratis Eintritt
FR: Ø 100 Gäste mit je € 5,– Eintritt
SA: Ø 150 Gäste mit je € 7,– Eintritt
Monatsfrequenz iHv 1299 Gästen [4,33 x (50 + 100 + 150)]
Tarifgrundlage AKM-Tarif Gruppe B – mit Tanz laut Gesamtvertrag: € 0,3224 pro Gast (plus Zuschlag für Eintrittspreis)
AKM-Entgelt pro Monat:
DO: € 0,33224 x 50 Personen x 4,33 = € 69,80
FR: € 0,6212 x 100 Personen x 4,33 = € 268,98
SA: € 0,7611 x 150 Personen x 4,33 = € 494,33
AKM-Entgelt insgesamt: € 833,11
LSG 23 % vom AKM-Entgelt: € 191,62
VVAT 5 % vom AKM-Entgelt + LSG: € 51,24
Lizenzentgelt gesamt exkl. USt. pro Monat: € 1.075,97
Musiknutzung im Handel
Die Berechnung des Aufführungsentgeltes für mechanische Musikdarbietungen erfolgt auf folgender Basis (AKM):
| Bespielte Fläche | AKM-Entgelt pro Monat exkl. USt. |
|---|---|
| 0 m² bis 50 m² | € 11,31 |
| 51 m² bis 100 m² | € 22,62 |
| Zuschlag für weitere 100 m² bis zu 1.000 m² | € 11,31 |
| Zuschlag für weitere 100 m² bis zu 5.000 m² | € 4,77 |
| Zuschlag für weitere 100 m² von 5.001 m² – bis 10.000 m² | € 2,94 |
| Zuschlag für weitere 100 m² über 10.000 m² | € 1,69 |
Achtung: Die zusätzlichen Entgelte für die anderen Verwertungsgesellschaften (LSG, Literar-Mechana, AUME) und den VVAT kommen je nach Form des Musikeinsatzes in der gleichen Höhe wie in der Gastronomie zur Anwendung.
Berechnungsbeispiel Handelsbetrieb
(Hintergrundmusik mittels MP3 / Betrieb mit bis zu 300 m² bespielter Fläche)
Tarifgrundlage AKM-Tarif laut Gesamtvertrag pro Monat: € 45,24
AKM-Entgelt für Mechanische Musik (Berechnung auf Jahreswert – 20 %*): € 434,30
LSG 23 % vom AKM-Entgelt: € 99,89
VVAT 5 % vom AKM- + LSG-Entgelt: € 26,71
Kopierentgelt 31 % vom AKM-Entgelt**: € 134,63
Lizenzentgelt gesamt exkl. USt. (jährlich): € 695,53
* Bei Vorauszahlung der Aufführung für mindestens 6 Monate wird eine 20 %-ige Ermäßigung gewährt.
** Abgeltung der Vervielfältigungsrechte der Urheber (Austro-Mechana) sowie der Interpreten und Tonträgerproduzenten (LSG).